Aktuelle Rückmeldung zum Einsatz von Schulsozialarbeit an Schule von SMK, LJA und LaSuB

Zur Beantwortung unserer Anfrage zum Einsatz von Schulsozialarbeit an Schule im Bezug auf die am 12. Mai 2020 veröffentlichte Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen erhielten wir heute zwei Antworten:

Das Landesjugendamt antwortete uns in Absprache mit dem SMK folgendes:

„Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen ist ein eigenständiges Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe am Lern- und Lebensort Schule, das für alle Schularten Schulstufen und im Sächsischen Schulgesetz verankert ist. Schulsozialarbeiter unterstützen die Schülerinnen und Schüler sowohl bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung als auch dabei, den Schulabschluss zu erlangen.
Schulsozialarbeiter können aufgrund von Ziffer 3.3 der geltenden „Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhand mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2- Pandemie“ das Schulgelände betreten, da sie aus den o.a. Gründen zu dem für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs erforderlichen Personal zählen.“

Auch das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Leipzig stellte uns heute eine aktuelle Antwort des Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) in Rücksprache mit dem Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verfügung:

'Die Schulsozialarbeiter sind über 2.2. bzw. 3.3. in Verbindung mit 1.1. der Allgemeinverfügung als Personen, die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs notwendig sind, zu sehen. Sie sind als Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung an schulischen Einrichtungen beruflich tätig. Ihr Einsatz in Schulen ist je nach Schulart verpflichtend vorgesehen (vgl. § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 5 SächsSchulG).'

Diese beiden Antworten sind aus unserer Sicht eine klare rechtliche Grundlage für den weiteren Einsatz von Schulsozialarbeit an Schule in Sachsen.

Zur Beantwortung unserer Anfrage zum Einsatz von Schulsozialarbeit an Schule im Bezug auf die am 12. Mai 2020 veröffentlichte Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen erhielten wir heute zwei Antworten:

Das Landesjugendamt antwortete uns in Absprache mit dem SMK folgendes:

„Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen ist ein eigenständiges Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe am Lern- und Lebensort Schule, das für alle Schularten Schulstufen und im Sächsischen Schulgesetz verankert ist. Schulsozialarbeiter unterstützen die Schülerinnen und Schüler sowohl bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung als auch dabei, den Schulabschluss zu erlangen.
Schulsozialarbeiter können aufgrund von Ziffer 3.3 der geltenden „Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhand mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2- Pandemie“ das Schulgelände betreten, da sie aus den o.a. Gründen zu dem für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs erforderlichen Personal zählen.“

Auch das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Leipzig stellte uns heute eine aktuelle Antwort des Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) in Rücksprache mit dem Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verfügung:

'Die Schulsozialarbeiter sind über 2.2. bzw. 3.3. in Verbindung mit 1.1. der Allgemeinverfügung als Personen, die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs notwendig sind, zu sehen. Sie sind als Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung an schulischen Einrichtungen beruflich tätig. Ihr Einsatz in Schulen ist je nach Schulart verpflichtend vorgesehen (vgl. § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 5 SächsSchulG).'

Diese beiden Antworten sind aus unserer Sicht eine klare rechtliche Grundlage für den weiteren Einsatz von Schulsozialarbeit an Schule in Sachsen.