Das Sozialministerium hat mit Wirkung zum 01. Juli 2023 eine Richtlinie zur Änderung der FRL Schulsozialarbeit erlassen, in welcher u.a. ein Rechtsbezug zu § 13 a SGB VIII hergestellt wird und vor allem eine Abweichung vom Auszahlungsmodus der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsischer Haushaltsordnung festgelegt wird. Hier sollte bei der Projektförderung für die Auszahlung ab 01.07.23 folgendes Verfahren gelten:
Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und mit Anzeige des Vorhabensbeginns durch den Zuwendungsempfänger werden 40 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt. Nach Abschluss der Maßnahme und nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises werden weitere 50 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt. Die Bewilligungsstelle prüft mit einer Frist von einem Monat abschließend die Vollständigkeit des Verwendungsnachweises und fordert – soweit erforderlich – umgehend alle fehlenden Unterlagen beim Zuwendungsempfänger nach. Bei Nachreichung von Unterlagen beginnt die genannte Prüffrist von vorn. Nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich der nachgeforderten Unterlagen) wird die Schlussrate (10 Prozent) ausgezahlt.
Diese Neuregelung der zum Teil erst nachträglichen Auszahlung von Zuwendungen findet nun bei der FRL Schulsozialarbeit keine Anwendung und es bleibt bei der bisherigen Praxis. Zur angepasstenn FRL geht es hier.