Durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wurde am 12. März 2020 eine Neufassung der FRL Schulsozialarbeit veröffentlicht. Wie wir aus der Praxis erfuhren, wurden sowohl Erst- als auch Letztempfängern nicht oder nur unzureichend über die Änderung und Veröffentlichung informiert. Es ist nicht bekannt, wer in die Neufassung der Richtlinie eingebunden war.
Die Änderung betreffen vor allem verwaltungsrechtliche Aspekte sowie die Höhe der Sach- und Verwaltungskosten.
Wir haben für Euch die wichtigsten Änderungen zusammengetragen und informieren an dieser Stelle kurz darüber:
- Zuwendungsvoraussetzungen: Der Vorhabenbeginn bei Maßnahmen zur Projektförderung ist nach dieser Richtlinie ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) generell zugelassen.
- Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2.500€, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10.000€ beträgt
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung:Sach- und Verwaltungskosten sind in einem Pauschalsatz in Höhe von bis zu 7000€ je 1,0 VzÄ zuwendungsfähig
- Verfahren: Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde durch den Erstempfänger spätestes ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen