Neue Verwaltungsregelung zur Anwendung der FRL Schulsozialarbeit ab 2021

Das Sächsiche Sozialministerium hat offensichtlich mit Datum vom 20.11.2020 eine neue Verwaltungsregelung zur Anwendung der Förderrichtlinie Schulsozialarbeit erarbeitet. Diese wurde uns über Mitgliedsorganisationen zur Verfügung gestellt.

Die Verwaltungsregelung, die ab dem 01.01.2021 in Kraft treten soll, birgt nach Meinung der LAG in einigen Punkten Diskussionsbedarf. Dies zeigen auch sich häufende Anfragen von Mitgliedern. Die LAG wird deshalb in Kürze eine Stellungnahme hierzu veröffentlichen.

Der Erzgebirgskreis hat die dort ansässigen Freien Träger von Schulsozialarbeit schon aufgefordert, bis 11.12.2020 „triftige Begründungen“ für ein standortspezifisches Abweichen von den neuen Regelungen bezüglich des Stellenumfangs einzureichen, die dann im Einzelfall geprüft werden sollen.

Das Sächsiche Sozialministerium hat offensichtlich mit Datum vom 20.11.2020 eine neue Verwaltungsregelung zur Anwendung der Förderrichtlinie Schulsozialarbeit erarbeitet. Diese wurde uns über Mitgliedsorganisationen zur Verfügung gestellt.

Die Verwaltungsregelung, die ab dem 01.01.2021 in Kraft treten soll, birgt nach Meinung der LAG in einigen Punkten Diskussionsbedarf. Dies zeigen auch sich häufende Anfragen von Mitgliedern. Die LAG wird deshalb in Kürze eine Stellungnahme hierzu veröffentlichen.

Der Erzgebirgskreis hat die dort ansässigen Freien Träger von Schulsozialarbeit schon aufgefordert, bis 11.12.2020 „triftige Begründungen“ für ein standortspezifisches Abweichen von den neuen Regelungen bezüglich des Stellenumfangs einzureichen, die dann im Einzelfall geprüft werden sollen.