Schulgesetz des Freistaat Sachsen geändert – Neuerungen im Bereich Datenschutz für Schule und Schulsozialarbeit

Mit der Verabschiedung des Bildungsstärkungsgesetzes im Dezember 2020 wurde auch das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen geändert. Diese Änderung bringt auch eine Neuerung für die Schulsozialarbeit mit sich. ~more~

Dem § 35b Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Schulen sind befugt, Schulsozialarbeitern den Vornamen und Nachnamen von Schülern ihrer Schule zu übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um die schulische Ausbildung und soziale Integration im Rahmen von Angeboten der Schulsozialarbeit nach Kapitel 2 Abschnitt 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu fördern. Bei minderjährigen Schülern gilt dies auch für Vorname, Namenszusatz, Nachname, Wohnanschrift,Telefonnummer und E-Mail-Adresse ihrer Eltern.“

Wir finden diese Änderung begrüßenswert, ermöglicht sie doch dort wo es nötig und wichtig ist, eine erleichterte Weitergabe von Kontaktdaten durch die Schule an die Schulsozialarbeit, um Kinder und Jugendliche zu fördern und zu unterstützen.

Unter diesem Link in Artikel 1, Punkt 5, finden Sie die relevanten Änderungen.

 

Mit der Verabschiedung des Bildungsstärkungsgesetzes im Dezember 2020 wurde auch das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen geändert. Diese Änderung bringt auch eine Neuerung für die Schulsozialarbeit mit sich. ~more~

Dem § 35b Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Schulen sind befugt, Schulsozialarbeitern den Vornamen und Nachnamen von Schülern ihrer Schule zu übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um die schulische Ausbildung und soziale Integration im Rahmen von Angeboten der Schulsozialarbeit nach Kapitel 2 Abschnitt 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu fördern. Bei minderjährigen Schülern gilt dies auch für Vorname, Namenszusatz, Nachname, Wohnanschrift,Telefonnummer und E-Mail-Adresse ihrer Eltern.“

Wir finden diese Änderung begrüßenswert, ermöglicht sie doch dort wo es nötig und wichtig ist, eine erleichterte Weitergabe von Kontaktdaten durch die Schule an die Schulsozialarbeit, um Kinder und Jugendliche zu fördern und zu unterstützen.

Unter diesem Link in Artikel 1, Punkt 5, finden Sie die relevanten Änderungen.